Weiterbildungsprogramm C95

Weiterbildungsprogramm C95

Berufskraftfahrerweiterbildung gemäß BGBl. Nr. II 139/2008

  • Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen.
  • Die Summe der Mindeststundenanzahl aus den verschiedenen Sachgebieten beträgt allerdings nur 28 Stunden.
  • Es stehen also 7 Stunden frei zur Verfügung, die für eine Vertiefung in den Sachgebieten dienen.
  • Besonderen Wert wird auf die Verkehrssicherheit (z.B. Ladungssicherung, etc.), sowie auf den ökonomischen und ökologischen Fahrbetrieb gelegt.
  • Die einzelnen Ausbildungseinheiten müssen mindestens 7 Stunden pro Tag dauern.

Sachgebiete der Weiterbildung für C95

Absolvierung der einzelnen Teile der Weiterbildung für C95:

  • 1 a,b,c,d,e
  • 2 a,b
  • 3 a,b,c,d,e,f,g

 für D95 müssen zusätzlich folgende Teile absolviert werden:

  • 1 e,f
  • 2 c
  • 3 h

1. Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln:

  1. a) Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung.
  2. b) Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung, um das Fahrzeug zu beherrschen, seinen Verschleiß möglichst gering zu halten und Fehlfunktionen vorzubeugen.
  3. c) Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs.
  4. d) Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und durch richtige Benutzung des Fahrzeuges.

2. Anwendung der Vorschriften

  1. a) Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Kraftverkehr.
  2. b) Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr.

3. Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik

  1. a) Sensibilisierung in Bezug auf Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle.
  2. b) Fähigkeit, die Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen.
  3. c) Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen.
  4. d) Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung.
  5. e) Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage bei Notfällen.
  6. f) Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Image des Unternehmens beiträgt.
  7. g) Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterkraftverkehrs und der Marktordnung.

Rechtsgrundlagen