Weiterbildung D95

Weiterbildung D95

Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, § 14a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und § 44a Kraftfahrliniengesetz.

Nicht alleine für Lenker von Bussen in gewerblichen Personenbeförderungsunternehmen, sondern auch für:

  • Lenker von Bussen in weiten Bereichen der öffentlichen Hand.
  • auch für selbstfahrende Unternehmer auch, wenn diese Personen den Bus nur fallweise oder aushilfsweise lenken.

Ausnahmen

  • Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, auch wenn mit einem damit gezogenen Anhänger in Summe die 3,5 t-Grenze überschritten wird (Führerschein Klassen B/B+E).
  • Kfz mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 45 km/h.
  • Kfz von Katastrophenschutz, Feuerwehr, Militär, Polizei.
  • Kfz auf Probefahrten bzw. noch nicht zum Verkehr zugelassenen neuen oder umgebauten Kfz.
  • Lkw zur Ausbildung in Fahrschulen oder zur Berufskraftfahrer-Aus- und –Weiterbildung oder zur Ausbildung im Rahmen des Lehrberufs Berufskraftfahrer.
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Lenker zur Ausübung seines Berufes verwendet, und bei denen das Lenken des Fahrzeuges nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers ist.
  • Fahrten mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wie Autokränen oder Straßenkehrmaschinen.
  • „Fahrten zu privaten Zwecken“.
  • Wie allerdings vor allem bei Fahrten von Handwerksbetrieben oder zu privaten Zwecken in der Praxis der Nachweis im Falle von Kontrollen erfolgen können wird, ist noch unklar.

Allgemeines

  • Wer eine Lenkerberechtigung der Klasse D hat und weiterhin als Hauptberuf oder auch nur fallweise einen Bus lenken will, braucht künftig:
  • zusätzlich zum Führerschein und zusätzlich zu den Befähigungsnachweisen
  • auch noch den Nachweis einer Berufskraftfahrer-Aus- und Weiterbildung!

Fristen und Pflichten

Führerscheinklasse D Erstausstellung:

  • Wurde der Führerschein vor dem 10.9.2008 ausgestellt, wird ein Weiterbildungsnachweis bis spätestens 10.9.2013 benötigt.
    • müssen innerhalb von 5 Jahren genau definierte Weiterbildungen (ohne Prüfung aber vollständige Anwesenheitspflicht) absolvieren
    • und sich bis spätestens 9. 9. 2013 unter Vorlage der Nachweise über diese Weiterbildungen den
    • Zahlencode „95“ in den Führerschein eintragen lassen! Kosten: € 11,–
  • Wurde der Führerschein nach dem 10.9.2008 ausgestellt, wird ein Weiterbildungsnachweis erst zwischen 2013 und 2018 benötigt.
    • entweder eine abgeschlossene Lehrausbildung als Berufskraftfahrer mit verlängerter praktischer Fahrprüfung (Grundqualifikation)
    • oder den Nachweis bestimmter genau definierter Kenntnisse mittels Prüfung (Grundqualifikation –keine Verpflichtung zu einer besonderen Ausbildung)
    • und zusätzlich in beiden Fällen den Zahlencode „95“ im Führerschein.   Kosten: € 11,–

Allgemeine Informationen und erforderliche Unterlagen für eine Führerscheinverlängerung

Formular für den Führerscheinantrag

Mustervorlage – Ausbildungskostenersatz AN/AG

Rechtsgrundlagen