Zertifizierte Sicherheitsfachkraft

ARBEITSSICHERHEIT 

Laut ArbeitnehmerInnenschutzgesetz haben ArbeitgeberInnen die Verantwortung für ArbeitnehmerInnenschutz und Unfallverhütung. Dazu müssen Sicherheitsfachkräfte bestellt werden, die sie dahingehend beraten und unterstützen.

ArbeitnehmerInnenschutz ist Unternehmerpflicht!

Sicherheitsfachkraft 

Jeder Arbeitgeber ist nach §§ 73 ff ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in der gültigen Fassung in Österreich und ähnlichen Gesetzten und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet eine Sicherheitsfachkraft (SFK) für das Unternehmen zu bestellen, unabhängig davon wie viele ArbeitnehmerInnen im jeweiligen Unternehmen beschäftigt sind. Der erforderliche Umfang der Tätigkeit der SFK im Unternehmen ist abhängig von den betrieblichen Verhältnissen und Gefahren, umfasst mindestens aber das Ausmaß der gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeit.  Wir übernehmen gerne diese Tätigkeit im Rahmen er externen Sicherheitsfachkraft.

Unterweisung MitarbeiterInnen

Arbeitgeber sind gemäß § 12 und § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBL. Nr. 450/1994 in Österreich und ähnlicher Gesetze und Verordnungen in den Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) verpflichtet, die ArbeitnehmerInnen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ausreichend zu informieren und hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz nachweislich zu unterweisen. Ergänzungen zu den allgemeinen Inhalten sind in den Verordnungen zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu finden. Wir unterstützen Sie gerne.

Betriebsanweisungen

Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet die ArbeitnehmerInnen über Gefährdungen am Arbeitsplatz zu informieren und zu unterweisen. Die Betriebsanweisungen bilden unter anderem eine wichtige Grundlage dafür. Dadurch können Unfälle und Gesundheitsrisiken vermieden werden. Grundlage für die Erstellung von Betriebsanweisungen ist immer die Gefährdungsermittlung bzw. Arbeitsplatzevaluierung. Betriebsanweisungen werden nach einem vorgegebenen und vereinheitlichten Aufbau erstellt. Betriebsanweisungen sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene verbindliche schriftliche Anordnungen des Arbeitgebers. Sie geben Aufschluss über den richtigen Umgang mit Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln (Geräte, Maschinen, Anlagen, Werkzeuge), die damit verbundenen Gefahren für Mensch und Umwelt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die einzuhalten sind. Weiters enthalten sie Anweisungen für das richtige Verhalten im Gefahrenfall, zur Ersten Hilfe und für die sachgerechte Entsorgung gefährlicher Abfälle. Wir unterstützen Sie gerne.

Technische Prüfungen

Für den Arbeitgeber entstehen aus den unterschiedlichsten Anforderungen die Pflicht zu Abnahmeprüfungen und auch wiederkehrenden Prüfungen (Technische Prüfungen). Ob aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen wie der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), aufgrund von Normen ( z. B. EN 15635, EN 1176)  oder anderen technischen Regelwerken (TRVB) oder aufgrund der Gewerbeordnung. Um dabei den Überblick zu behalten, erstellt das Ingenieurbüro für Maschinenbau der QM-TECH GmbH, im Rahmen einer Betriebsbesichtigung und Datenerhebung vor Ort, eine Übersicht über alle Prüfpflichten, die in Ihren Unternehmen bestehen. Auf Wunsch nehmen wir diese Termine auch gerne in unsere Datenbank auf, oder erstellen für Sie ein eigenes Formular mit einer Übersicht über alle Prüfpflichten und -termine. Wir führen diese erhobenen Prüfungen im Rahmen unserer Befugnisse auch selbst durch, bzw. nennen Ihnen gerne kompetente und zuverlässliche Partner für alle anderen Überprüfungen und koordinieren sämtliche Prüfungen so, dass eventuell vorhandene Synergieeffekte genutzt werden können.

Überprüfung gemäß §82b

Die wiederkehrende Prüfung aller Betriebsanlagen hat laut Gewerbeordnung alle 5 Jahre zu erfolgen. Somit wird dem Betriebsinhaber die Pflicht auferlegt, selbst die Rechtskonformität seiner Anlage in regelmäßigen Zeitabständen sicherzustellen. Im Gegensatz zu Anlagen, die umweltrechtlich genehmigt sind, gilt es bei gewerberechtlich genehmigten Anlagen in Eigenverantwortlichkeit des Betreibers zu prüfen, ob die Betriebsanlage noch mit den gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden und den darin erteilten Auflagen, sowie allen anderen gewerberechtlichen Vorschriften (z.B. VbF, Kälteanlagen-Vo etc.) übereinstimmt. Insbesondere ist auch darauf zu achten, ob die genehmigte Anlage dem Abschnitt 8 a der Gewerbeordnung 1994 betreffend der Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt. Wir unterstützen Sie gerne.