Brandschutzbeauftragter

Brandschutzbeauftragter

Als Grundlage für die Vorschreibung eines Brandschutzbeauftragten (BSB) dient einerseits das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (§10, §18) sowie andererseits die Arbeitsstättenverordnung (§43).

Die Aufgabe eines Brandschutzbeauftragten ist die Aufrechterhaltung des Brandschutzkonzeptes eines Betriebes. Konkret tut er dies durch regelmäßige Überprüfung der Funktion der technischen Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldeanlagen, Brandschutztüren usw.) sowie der Einhaltung der organisatorischen Brandschutzmaßnahmen (Rauchverbote, Freihalten der Fluchtwege, usw.)

Aufgaben

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind im Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz beispielhaft angeführt. Sie umfassen insbesondere:

  • Die Umsetzung des Brandalarm- und des Brandschutzplanes sowie der Brandschutzordnung.
  • Die entsprechende Ausbildung und Unterweisung von Personen, die sich ständig im Gebäude aufhalten, im Brandschutz.
  • Die Durchführung von Eigenkontrollen.

Zusätzlich weist die Arbeitsstättenverordnung dem Brandschutzbeauftragten noch Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Entstehungsbränden, der Evaluierung der Arbeitsstätte und Tätigkeit zur Vorbereitung eines Feuerwehreinsatzes zu. Der Aufgabenbereich des Brandschutzbeauftragten ist zusätzlich in verschiedenen technischen Richtlinien für den Vorbeugenden Brandschutz (TRVB 119, 120, 121) eingehend beschrieben.

Rechte & Pflichten

Diese sind im § 43 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung wie folgt beschrieben:

„Den Brandschutzbeauftragten ist während der Arbeitszeit ausreichend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewähren und sind alle zu erforderlichen Mittel und Unterlagen zu Verfügung zu stellen. Sie sind mit den nötigen Befugnissen auszustatten.“

Die Pflichten des Brandschutzbeauftragten bestehen in der Wahrnehmung der ihm konkret übertragenen Aufgaben. Im Sinne des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes schuldet der Arbeitnehmer jedenfalls eine sorgfältige Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben.